Das Wichtigste auf einen Blick
- Fristen nach dem Wärmeplanungsgesetz: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026, alle anderen bis 30. Juni 2028
- Seit 29. Juli 2026 ist die 65-Prozent-Vorgabe entfallen – der Wärmeplan löst keine Pflicht für neue Heizungen mehr aus
- Der Wärmeplan zeigt, wo Wärmenetze geplant sind. Ein Anschlusszwang entsteht dadurch nicht automatisch
- Für den Zeitpunkt des Heizungstauschs zählt vor allem die Förderung: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt halbjährlich
Bis Mitte 2026 galt: Sobald Ihre Kommune einen Wärmeplan beschlossen hat, muss eine neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Diese Kopplung gibt es nicht mehr. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die 65-Prozent-Vorgabe zum 29. Juli 2026 gestrichen. Viele Artikel aus der Zeit davor sind damit überholt. Dieser Ratgeber zeigt den Stand vom Oktober 2026: welche Fristen weiter gelten, was ein Wärmeplan für Sie bedeutet und worauf es beim Heizungstausch jetzt ankommt.
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) gilt seit dem 1. Januar 2024. Es verpflichtet die Länder, dafür zu sorgen, dass für ihr Gebiet Wärmepläne erstellt werden. In der Regel erledigen das die Kommunen. Ein Wärmeplan beantwortet vor allem eine Frage: Wie soll jeder Teil der Gemeinde künftig mit Wärme versorgt werden?
Dazu teilt er das Gemeindegebiet in Gebiete ein, etwa:
- Gebiete, die sich für ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme) eignen,
- Gebiete für eine dezentrale Versorgung, also eigene Heizungen wie Wärmepumpen,
- Prüfgebiete, in denen die Entscheidung noch offen ist.
Ein Wärmeplan ist eine strategische Planung. Er verpflichtet Sie als Eigentümer zunächst zu nichts und ist keine Zusage, dass ein Wärmenetz tatsächlich gebaut wird.
Die Fristen
| Gemeindegröße | Wärmeplan fällig bis |
|---|---|
| über 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 |
| bis 100.000 Einwohner | 30. Juni 2028 |
In unserer Region betrifft die erste Frist Nürnberg, Fürth und Erlangen. Ob der Plan Ihrer Gemeinde schon vorliegt und was er für Ihre Straße vorsieht, erfahren Sie auf der Internetseite der Stadt oder bei den Stadtwerken.
Änderung in Arbeit: Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2026 eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/6587). Kern ist eine vereinfachte, freiwillige Wärmeplanung für Gemeinden bis 15.000 Einwohner. Die Fristen oben sollen unverändert bleiben. Stand Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen.
Was hat sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz geändert?
Nach altem Recht war der Wärmeplan der Auslöser: Mit seinem Beschluss, spätestens nach Ablauf der Fristen, griff die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen im Bestand. Mit dem GModG ist diese Vorgabe entfallen. Damit gibt es auch nichts mehr, was der Wärmeplan auslösen könnte.
Was das konkret heißt:
- Sie dürfen Ihre Heizung weiter frei wählen: Wärmepumpe, Wärmenetz, Hybridheizung, Biomasse und weiterhin auch Gas oder Öl.
- Für Gas und Öl ist ab 2029 eine schrittweise steigende Beimischung von Bio-Brennstoffen vorgesehen, die sogenannte Biotreppe. Ab 2045 müssen Heizbrennstoffe vollständig klimaneutral sein. Die Details sollen bis zum 1. Dezember 2026 in einem eigenen Gesetz geregelt werden.
- Eine bestehende Heizung dürfen Sie weiter betreiben und reparieren.
Wer heute eine Gas- oder Ölheizung einbaut, sollte deshalb mit steigenden Brennstoffkosten rechnen und mehrere Preisszenarien vergleichen.
Was der Wärmeplan für Sie trotzdem bedeutet
Auch ohne Pflicht ist der Wärmeplan eine wichtige Information für Ihre Heizungsentscheidung:
Ihr Haus liegt in einem geplanten Wärmenetzgebiet
Ein Anschluss kann eine bequeme Lösung sein: keine eigene Heizung, wenig Platzbedarf, kaum Wartung. Fragen Sie beim Versorger nach dem konkreten Zeitplan, den Anschlusskosten und der Preisformel des Wärmeliefervertrags. Planungen verschieben sich oft. Wenn Ihre Heizung bald ersetzt werden muss, warten Sie nicht auf ein Netz, das erst in Jahren kommt.
Eine Pflicht, sich anzuschließen, entsteht durch den Wärmeplan nicht. Eine Gemeinde kann einen Anschluss- und Benutzungszwang nur durch eine eigene Satzung anordnen. Ob es eine solche Satzung gibt, erfahren Sie bei der Gemeinde.
Ihr Haus liegt in einem Gebiet für dezentrale Versorgung
Hier ist kein Wärmenetz zu erwarten. Sie planen Ihre eigene Heizung. In den meisten Bestandsgebäuden läuft das auf eine Wärmepumpe hinaus, gegebenenfalls kombiniert mit Photovoltaik. Ob sich Ihr Haus dafür eignet, hängt von Wärmebedarf, Heizflächen und Vorlauftemperatur ab.
Der eigentliche Zeitfaktor: die Förderung
Ob Sie jetzt oder später tauschen, entscheidet heute vor allem die Förderung, nicht mehr die Wärmeplanung. Die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) wurde zum 21. Juli 2026 reformiert:
- Grundförderung: 30 %
- Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch alter fossiler Heizungen, nur für Selbstnutzer: seit 21.07.2026 16 %, er sinkt halbjährlich:
| Antrag ab | Klimageschwindigkeitsbonus | förderfähige Kosten (1. Wohneinheit) |
|---|---|---|
| 21.07.2026 | 16 % | 28.000 € |
| 01.02.2027 | 12 % | 27.250 € |
| 01.08.2027 | 8 % | 26.500 € |
| 01.02.2028 | 4 % | 25.750 € |
| 01.08.2028 | 0 % | 25.000 € |
- Einkommensbonus für Selbstnutzer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €.
- Höchstfördersatz: 70 %, in der untersten Einkommensstufe 80 %.
Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, verliert also mit jedem Halbjahr Förderung. Die Einzelheiten und den Vergleich der Jahre finden Sie im Ratgeber Wärmepumpen-Förderung 2027. Ihren persönlichen Fördersatz rechnet der Förder-Kombinator aus.
Checkliste für Hausbesitzer
- Wärmeplan nachsehen: Liegt er für Ihre Gemeinde vor? In welchem Gebiet liegt Ihr Haus?
- Bei Wärmenetzgebiet: Zeitplan, Anschlusskosten und Preisformel beim Versorger erfragen.
- Heizung bewerten: Alter, Zustand, voraussichtliche Restlaufzeit.
- Gebäude prüfen lassen: Wärmebedarf und Heizflächen. Eine Energieberatung mit individuellem Sanierungsfahrplan ordnet Heizung und Dämmung in die richtige Reihenfolge.
- Förderung vor dem Auftrag beantragen und dabei die Stichtage des Klimageschwindigkeitsbonus beachten.
Häufige Fragen
Muss ich meine Heizung austauschen, wenn der Wärmeplan vorliegt?
Nein. Der Wärmeplan verpflichtet Sie zu nichts. Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz löst er auch beim Einbau einer neuen Heizung keine 65-Prozent-Pflicht mehr aus.
Muss ich mich an ein geplantes Wärmenetz anschließen?
Nicht wegen des Wärmeplans. Ein Anschlusszwang ist nur über eine eigene Satzung der Gemeinde möglich.
Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. Ab 2029 ist für Gas und Öl aber eine steigende Bio-Beimischung vorgesehen, und ab 2045 müssen die Brennstoffe klimaneutral sein. Das wird sich auf die Brennstoffkosten auswirken. Gefördert wird der Einbau einer reinen Gasheizung nicht.
Ich wohne in einer kleinen Gemeinde – betrifft mich das?
Ja, Ihre Gemeinde muss bis 30. Juni 2028 planen. Für Gemeinden bis 15.000 Einwohner ist ein vereinfachtes Verfahren geplant. Für Ihre Heizungsentscheidung gilt dasselbe wie in der Großstadt: Der Plan ist Information, keine Pflicht.
Fazit
Die kommunale Wärmeplanung bleibt, ihre Wirkung für Hausbesitzer hat sich aber verändert: Sie ist heute eine Orientierungshilfe, kein Auslöser für Pflichten. Wichtiger für den Zeitpunkt eines Heizungstauschs sind die sinkenden Fördersätze und die Frage, ob in Ihrer Straße realistisch ein Wärmenetz kommt.
Wo Ihr Gebäude energetisch steht, zeigt unser kostenloser Energie-Check. Für die Planung Ihres Heizungstauschs beraten wir Sie gern persönlich.
Stand: 22. Oktober 2026. Gesetzliche und Förderbedingungen können sich ändern. Die Informationen ersetzen keine Rechts- oder Förderberatung.
Quellen
- Neues GebäudemodernisierungsgesetzVon Bundesregierung am 2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes, Drucksache 21/6587Von Deutscher Bundestag am 2026
- Gesetzgebungsverfahren: Novelle des WärmeplanungsgesetzesVon Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 2026
- Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)Von KfW am 2026
